Nach Art. 49 ff. BauV wird die Anzahl der Abstellplätze durch eine Bandbreite begrenzt, welche namentlich die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucherinnen und Besucher sowie der Behinderten umfasst. Innerhalb der Bandbreite legt die Bauherrschaft die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV). Die Vorschriften unterscheiden zwischen Wohn- und übrigen Nutzungen (Art. 51 und 52 BauV). Bei den letzteren werden wiederum verschiedene Nutzungsarten unterschieden; zudem wirkt sich auf die Berechnung der Bandbreite aus, ob das Bauvorhaben in einer Stadt oder Agglomeration oder aber im übrigen Kantonsgebiet liegt.