Zustand mit Sockelmauer, Hecken und Staketenzaun realisiert werden. Die Erstellung von Abstellplätzen im Vorlandbereich sei daher nicht möglich. Die Liegenschaft sei hervorragend mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen.38 Die Stadt Bern gewährte die nachgesuchte Herabsetzung der Parkplatzzahl. Sie hielt fest, dass sich unweit des Baugrundstücks Haltestellen der Tramlinien N.________,O.________ und P.________ befänden sowie eine Haltestelle der Buslinie Q.________. Alle verkehrten mit dichtem Takt. Die neue Nutzung verursache dem Quartier ein geringeres Verkehrsaufkommen als die bisherige. Gestützt auf Art. 54 Abs. 1 Bst. c BauV sei damit die Herabsetzung gerechtfertigt.