e) Die Beschwerdegegnerin ist auch ohne besondere Anordnung verpflichtet, bei der Umsetzung des Bauvorhabens die Sicherheitsvorschriften und die Regeln der Baukunde einzuhalten. Ein Baustelleninstallationsplan ist im Baubewilligungsverfahren abgesehen von hier nicht gegebenen Spezialfällen (Art. 15 BewD) nicht erforderlich. Baulärm, der in Art, Stärke und Dauer nicht aussergewöhnlich ist, müssen die Beschwerdeführenden in Kauf nehmen.33 Dasselbe gilt für weitere mit der Erstellung von Bauten und Anlagen verbundene Immissionen wie beispielsweise die Erschwerung des Zugangs zu benachbarten Liegenschaften.