Von der geplanten Erdsondenheizung sind keine Emissionen ausserhalb des Gebäudes zu erwarten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass im erstinstanzlichen Verfahren auf nähere präventive Abklärungen betreffend Lärm oder allfälligen anderen Immissionen (bspw. Gerüche aus der Fortluftanlage) verzichtet wurde. Für die Einholung eines Lärmgutachtens besteht auch im Beschwerdeverfahren kein Anlass.