Die Aussenluftanlage (bestehend) und die Fortluftanlage (neu) befinden sich gemäss dem Umgebungsplan31 im Aussenbereich an der südlichen Parzellengrenze. Daran schliesst auf der südlich angrenzenden Parzelle Nr. M.________ ein Parkplatz und in einigen Metern Entfernung ein Geschäftshaus an.32 Die Distanz zwischen der neuen Fortluftanlage und dem Grundstück der Beschwerdeführenden beträgt rund 20 m. Ein aus immissionsrechtlicher Sicht vorteilhafterer Standort ist nicht ersichtlich. Von der geplanten Erdsondenheizung sind keine Emissionen ausserhalb des Gebäudes zu erwarten.