Im angefochtenen Entscheid wird die Beschwerdegegnerin mittels Auflage verpflichtet, die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zuund Abluftanlagen, Heizung usw.) so weit zu beschränken, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei, mindestens aber so weit, dass ihre Lärmeinwirkungen (Summe aller Anlagen) bei den betroffenen Wohn- oder Arbeitsräumen den Wert von Grundgeräusch tags 45 dB(A) / nachts 35 dB(A) nicht überschreitet. Letztere Werte entsprechen den Vorsorgewerten der Stadt Bern.30