d) Geräusche aus Heizungs- und Lüftungsanlagen unterliegen den Belastungsgrenzwerten für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 LSV.28 Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG29). Die Planungswerte liegen in der ES II bei 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Darüber hinaus müssen Lärmimmissionen im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).