Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Dienstbarkeit nicht zu prüfen. In der Dienstleistungszone mit ES II sind normale Immissionen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wie Gespräche unter Personen, die sich in Aussenbereichen einer Liegenschaft aufhalten, ohne weiteres zonenkonform und von den Nachbarn zu dulden.26 Diesbezüglich erscheint die mit dem Bauvorhaben beabsichtigte Nutzung für Wohn- und Bürozwecke weniger problematisch als die frühere Nutzung als Sonntagsschule, welche offenbar Anlass zur erwähnten Dienstbarkeitsregelung gab.27