c) Die Beschwerdegegnerin führt aus, gemäss einem Dienstbarkeitsvertrag vom 1. September 1967 sei die Eigentümerschaft der Bauparzelle dinglich verpflichtet, die Terrasse zu keinen Zeiten als Pausenplatz für Besucher zu benützen; überhaupt sei auf der Terrasse jeder unnötige Lärm zu vermeiden. Mit dem Bauvorhaben sei keine Nutzung verbunden, die dieser Dienstbarkeit widerspreche.