22 Abs. 1 BO); Wohnnutzungen im hier vorgesehenen Umfang sind erlaubt (Art. 22 Abs. 3 BO). Die vorgesehene Wohn- und Büronutzung ist ideell unproblematisch. Soweit die Beschwerdeführenden eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre infolge Einsehbarkeit ihres Gartens und eines Teils ihrer Wohnräume vom Baugrundstück aus befürchten, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass darin keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erblicken ist. Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Die Stadt Bern hat dieses Anliegen zutreffend als Rechtsverwahrung entgegengenommen.