Die von der Stadt Bern formulierte Auflage ist unter diesen Gesichtspunkten in keiner Weise zu beanstanden. Das Projekt ist unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes bewilligungsfähig, da die für eine Beurteilung durch die SBK wesentlichen Fragen geklärt sind, diese Beurteilung positiv ausgefallen ist und kein Anlass besteht, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Details der Gestaltung können unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mittels Auflage geregelt werden, wobei die Stadt Bern die Auflage zutreffend auf die Gestaltung der Aussenhülle beschränkt hat.