Die Beschwerdeführenden beschränken sich darauf, diese pauschal zu bestreiten, ohne darzulegen, welche gestalterischen Elemente als störend empfunden werden sollen. Dies ist auch nicht erkennbar. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der mit dem Bauvorhaben geschaffene Bezug zum Ursprungsbau eine architektonische Aufwertung bewirkt, welche dem Orts- und Quartierbild zugute kommt.