b) Die Stadt Bern hat die Bedeutung des Bauvorhabens für das Orts- und Quartierbild erkannt und dieses gestützt auf Art. 22 Abs. 2 BewD der Stadtbildkommission Bern (SBK) vorgelegt. Diese hat in ihrer Stellungnahme das Projekt als gestalterisch anspruchsvoll bezeichnet, dem Vorhaben aber auch einen hohen architektonischen Anspruch attestiert und festgehalten, dieses trage zur städtebaulichen Verbesserung der Situation bei.21 Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden beschränken sich darauf, diese pauschal zu bestreiten, ohne darzulegen, welche gestalterischen Elemente als störend empfunden werden sollen.