Die Stadt Bern habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mittels Auflage verpflichtet, die Detailgestaltung der Aussenhülle im Sinne der Empfehlung der Stadtbildkommission in der Ausführungsplanung in Bezug auf die Materialisierung und Farbgebung weiter zu bearbeiten. Die Beschwerdeführenden leiten daraus ab, dass das Baugesuch in ästhetisch so wichtigen Punkten wie der Materialisierung und der Farbgebung nicht vollständig war und die Stadtbildkommission das Bauvorhaben gar nicht abschliessend habe beurteilen können.