a) Die Beschwerdeführenden behaupten, die atypische Konstruktion des Bauvorhabens erscheine als Fremdkörper im Quartier- und Ortsbild. Es werde ein sehr auffälliger Gegensatz zu den im Quartier ursprünglich bestehenden Bauten geschaffen. Die Stadtbildkommission habe das Projekt als "gestalterisch anspruchsvoll" bezeichnet und gefordert, dieses sei "weiter zu bearbeiten". Die Stadt Bern habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mittels Auflage verpflichtet, die Detailgestaltung der Aussenhülle im Sinne der Empfehlung der Stadtbildkommission in der Ausführungsplanung in Bezug auf die Materialisierung und Farbgebung weiter zu bearbeiten.