5/19 BVD 110/2020/147 An dieser gut nachvollziehbaren Beurteilung üben die Beschwerdeführenden keine substanzielle Kritik. Zusätzliche Beweismassnahmen, namentlich der beantragte Beizug der kantonalen Denkmalpflege im Beschwerdeverfahren,20 sind nicht nötig. 4. Ortsbildschutz