Er nimmt aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen Rücksicht auf die inventarisierten Nachbargebäude und auf die städtebauliche Situation. Es kann keine Beeinträchtigung von eingestuften Objekten des Bauinventars festgestellt werden." 16 Insbesondere www.be.ch/geoportal, Basiskarte mit Orthofoto; https://map.bern.ch, Stadtplan 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 18 Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) 19 Vgl. auch den Hinweis auf die Aufgaben- und Befugnisübertragung an die Denkmalpflege der Stadt Bern bei Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 17