c) Im angefochtenen Entscheid wird die Stellungnahme der städtischen Denkmalpflege wie folgt wiedergegeben: "Das Umbauprojekt bezieht sich mit seiner Gliederung, Geschossigkeit und Gestaltung auf den Ursprungsbau an der K.________strasse, der 1889 vom Architekten B.________ erstellt worden ist und der mit dem Umbau vom 1951 seinen typischen architektonischen Ausdruck verloren hat. Der geplante Umbau ist damit eine Referenz an die Erstbebauung des R.________. Er nimmt aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen Rücksicht auf die inventarisierten Nachbargebäude und auf die städtebauliche Situation.