Von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden durfte aber erwartet werden, dass ihnen die erwähnte Delegationsmöglichkeit bekannt war.19 Die Stadt Bern durfte ohne Verletzung der Begründungspflicht auf nähere Erläuterungen dazu verzichten. Im Beschwerdeverfahren haben die Stadt Bern und die Beschwerdegegnerin Kopien der Verfügung vom 10. Juni 2002 zu den Akten gereicht. Dazu haben sich die Beschwerdeführenden nicht mehr geäussert.