36 Abs. 2 DPG18). Gestützt darauf hat die Erziehungsdirektion (heute Bildungs- und Kulturdirektion) mit Verfügung vom 10. Juni 2002 u.a. die Mitwirkung in Bewilligungsverfahren anstelle der kantonalen Fachstelle nach Art. 10c BauG und Art. 22 Abs. 3 BewD für das Gemeindegebiet der Stadt Bern an die Einwohnergemeinde Bern übertragen. Der Beizug der städtischen Denkmalpflege war demnach korrekt und genügend. Im angefochtenen Entscheid begründete die Stadt Bern die Zuständigkeit der städtischen Denkmalpflege nicht näher. Von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden durfte aber erwartet werden, dass ihnen die erwähnte Delegationsmöglichkeit bekannt