b) Betrifft ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objekts, das Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist, bezieht die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem Fall ein (Art. 10c BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD). Die Aufgaben und Befugnisse der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege können von der Erziehungsdirektion an Gemeinden übertragen werden, die selber über eine geeignete Fachstelle für Denkmalpflege verfügen (Art. 36 Abs. 2 DPG18).