a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sich in der Umgebung des Bauvorhabens verschiedene schützenswerte Gebäude befänden. Nach Art. 22 Abs. 3 BewD17 müssten demnach die kantonalen Fachstellen einbezogen werden; namentlich sei ein Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege einzuholen. Eine Kompetenzübertragung an die städtische Denkmalpflege sei nicht nachgewiesen.