wesentlichen Sachverhaltselemente aktenkundig oder aus auf dem Internet frei verfügbaren Quellen16 ersichtlich sind. Ein allfälliger Anspruch auf Lastenausgleich ist im dafür vorgesehenen Verfahren (Art. 30 f. BauG) geltend zu machen. Die Stadt Bern hat das Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden entgegengenommen. Für den Zuspruch eines Lastenausgleichs ist die BVD nicht zuständig (Art. 31 Abs. 3 BauG). Auf das Begehren der Beschwerdeführenden, dass der mittels Ausnahmebewilligung erzielte Sondervorteil durch Lastenausgleich abgegolten werden müsse, ist nicht einzutreten. 3. Denkmalschutz