f) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand sind demnach erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdegegnerin beantragte Augenschein ist entbehrlich, da die 13 Vorakten pag. 335 14 https://www.bern.ch/themen/mobilitat-und-verkehr/gesamtverkehr/strategien-und-konzepte/teilverkehrsplane-miv, S. 15 f., S. 22, S. 39 15 A.a.O., S. 42 f. 4/19 BVD 110/2020/147