Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Briefkastenanlage könne genauso gut im Gebäudeinneren und die Container im Velokeller platziert werden, ohne dass die Bauherrschaft einen wesentlichen Nachteil erleide. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Errichtung der Briefkastenanlage und des Containerunterstands im Vorland die zweckmässigste Lösung ist, da die Briefzustellung und die Abfallbeseitigung vom öffentlichen Strassenraum aus erfolgen. Eine andere, mindestens ebenso zweckmässige Anordnung ist kaum vorstellbar. Damit ist ein genügendes Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme gegeben.