Heckenpflanzung ist massgebend. (…)".13 Die Stadt Bern erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Gebäude seitlich mit den Nachbargebäuden zusammengebaut sei. Die Anordnung des Containerunterstands und der Briefkastenanlage sei daher nur auf dem Vorland möglich. Da das Vorland in der Bauverbotszone im Strassenabstand – 3,60 m ab Rand des öffentlichen Verkehrsraums (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG, Art. 38 Abs. 1 und 2 BO) – liegt, wird damit der Strassenabstand durch die fraglichen Anlagen zwangsläufig unterschritten.