Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass eine Ausnahmebewilligung nur für den Containerunterstand und die Briefkastenanlage erforderlich sei. Bei diesen handelt es sich unbestrittenermassen um leicht entfernbare Kleinbauten. Eine Ausnahme kann demnach bewilligt werden, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 28 Abs. 1 BauG).