c) Gemäss den Plänen9 soll das Vorland zu grossen Teilen durch eine Einfriedung mit Sockelmauer, Staketenzaun und Hecke zum Trottoir hin abgegrenzt werden. Ausgespart bleibt der Eingangsbereich. Dort befindet sich die Briefkastenanlage. Ebenfalls ausgespart bleibt der 2,20 m hohe, auf der Flucht der Einfriedung an den Trottoirrand (Parzellengrenze) reichende Unterstand für die Abfallcontainer. Für die Einfriedung und den Zaun gelten die Strassenabstandsvorschriften gemäss Art. 56 SV10, welche eingehalten sind. Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass eine Ausnahmebewilligung nur für den Containerunterstand und die Briefkastenanlage erforderlich sei.