Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid formell beschwert. Sie sind Eigentümer des direkt an die Bauparzelle grenzenden Grundstücks Bern Grundbuchblatt Nr. J.________, das sie selber bewohnen. Damit gelten sie ohne weiteres auch als materiell beschwert;