3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Bern hält mit Stellungnahme vom 21. September 2020 am angefochtenen Entscheid fest. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen