Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich einzustufen, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die Bedeutung der Streitsache ist als unterdurchschnittlich zu werten. Demgegenüber stellten sich spezielle Rechtsfragen. Die Schwierigkeit des Prozesses ist dementsprechend als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 127.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 287.00 als angemessen. Nach dem Gesagten hat das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 1'338.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid