Auf den Teil der Beschwerde, der sich gegen die Anordnung an die Gemeinde richtet, kann mangels Zuständigkeit der BVD nicht eingetreten werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorschreiben dürfte, welche konkreten baupolizeilichen Massnahmen sie erlassen sollte. Vielmehr ist die Gemeinde in einem ersten Schritt nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufzufordern. Erst wenn diese untätig bleibt, kann das Regierungsstatthalteramt baupolizeiliche Verfügungen und somit konkrete baupolizeiliche Massnahmen anordnen.