Im Zentrum und in den gemischt genutzten Gebieten – und somit auch in der Mischzone MK3 – solle die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen weiterhin uneingeschränkt zulässig sein. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sei sowohl unter geltendem als auch künftigem Recht bewilligungsfähig. Folglich könne ohne weiteres festgestellt werden, dass der Planungszweck durch das Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beeinträchtigt werde.