b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gemeinderat Interlaken habe am 6. Mai 2020 seine Zustimmung zur Weiterbehandlung des Baugesuchs erteilt. Da er die abschliessend zuständige Behörde nach Art. 62a Abs. 1 BauG sei, dürfe sich das Regierungsstatthalteramt nicht darüber hinwegsetzen. Die Sistierung sei rechtswidrig; sie verletze Art. 62 Abs. 1 und 3 BauG sowie die Gemeindeautonomie und sei bereits deshalb aufzuheben.