Eine Planungszone bewirkt in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet eine temporäre Bewilligungssperre, das heisst, die Anwendung des geltenden Rechts wird im Hinblick auf neues noch zu erlassendes Recht ausgesetzt. Daher werden hängige Baubewilligungsverfahren grundsätzlich sistiert. Die damit einhergehende Bewilligungssperre gilt allerdings nicht absolut. Bauvorhaben die den Planungszweck nicht berühren, dürfen, wenn sie den noch geltenden Vorschriften entsprechen, bewilligt werden. Die Bewilligung und Ausführung von Bauten und Anlagen während der Sperrfrist bedarf daher der Zustimmung der für den Erlass zuständigen Behörde.