Schliesslich deuten die vorhandenen Pläne darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Umnutzung im Innern des Gebäudes bauliche Veränderungen vorgenommen wurden. Da es sich bei der Liegenschaft F.________weg um ein Baudenkmal handelt,44 wären auch diese Veränderungen bewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Dasselbe gilt in Bezug auf allfällige Veränderungen der Fassadenfarbe. 5. Planungszweck / fehlende Zustimmung der Gemeinde