a VKF 1-15). So gelten beispielsweise bei Beherbergungsbetrieben andere Anforderungen an die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen als bei reinen Wohnbauten (ausser bei Hochhäusern). Insbesondere sind Ausgänge und Fluchtwege mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen (vgl. Art. 35 ff. VKF 1-15 i.V.m. der Brandschutzrichtlinie 17-15 Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, insbesondere Ziff. 2.2.2). Auch deshalb ist die Umnutzung von Wohnungen in sechs Ferienwohnungen mit bis zu 27 Gästebetten baubewilligungspflichtig.