Das Anbieten von 27 Gästebetten innerhalb eines Gebäudes betrifft zudem die Brandsicherheit: Bei reinen Wohnbauten ist die Gemeinde für die Festsetzung der Feuerschutzauflagen zuständig. Demgegenüber ist bei Beherbergungsbetrieben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b FFV41 die GVB42 für die Festsetzung der Feuerschutzauflagen und Bedingungen zuständig. Die Brandschutznorm 1- 15 präzisiert, dass als Beherbergungsbetrieb [b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, gelten.43