Mit der BSIG-Information soll eine einheitliche Praxis angestrebt werden. Dieses Anliegen ist zwar nachvollziehbar, es ist allerdings fraglich, ob eine bestimmte Anzahl Betten als Abgrenzung zwischen Bewilligungsfreiheit und Bewilligungspflicht der korrekten Auslegung von Art. 1a Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD in jedem Einzelfall gerecht werden kann. Zwar ist die Nutzung einer Liegenschaft durch viele Personen naturgemäss grundsätzlich mit mehr Emissionen verbunden, als die Nutzung durch einzelne Personen.