Ebenfalls bewilligungspflichtig ist die kurzzeitige Vermietung von einer oder mehreren Wohnungen mit insgesamt mehr als 10 Betten bzw. an insgesamt mehr als 10 Gäste in einem Mehrfamilienhaus. Mehrere (benachbarte) Liegenschaften werden gesamthaft betrachtet, sofern die gewerbsmässige kurzzeitige Vermietung als einheitlicher Betrieb erscheint.38