Die Umnutzung einer herkömmlichen, auf Dauer angelegten Wohnnutzung zu gewerbsmässiger, kurzzeitiger Vermietung von Zimmern und Wohnungen soll gemäss der von der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erlassenen BSIG-Information u.a. dann der Baubewilligungspflicht unterstehen, sofern eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus mit mehr als 10 Betten bzw. an mehr als 10 Gäste kurzzeitig vermietet wird. Ebenfalls bewilligungspflichtig ist die kurzzeitige Vermietung von einer oder mehreren Wohnungen mit insgesamt mehr als 10 Betten bzw. an insgesamt mehr als 10 Gäste in einem Mehrfamilienhaus.