6 Abs. 1 Bst. d BewD). Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Bewilligungspflicht grundsätzlich abstrakt zu beurteilen, das heisst, es erfordert nicht eine konkrete tatsächliche Prüfung, sondern es reicht, wenn ein Bauvorhaben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit so wichtigen Folgen verbunden ist, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht, resp. ein Sachverhalt typischerweise Vorschriften tangiert.