Die Nutzung der sechs Wohnungen für die kurzzeitige Vermietung erfordert zudem üblicherweise die (beinahe) tägliche professionelle Reinigung der Wohnungen. Diese Nutzung unterscheidet sich somit in verschiedener Hinsicht von der klassischen Wohnnutzung. Diese Nutzung ist nicht mehr als "Wohnen" zu qualifizieren, sondern vielmehr als Beherbergen oder Unterbringen von Gästen. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der kurzzeitigen Vermietung von Zimmern und Wohnungen um eine parahotelleristische Beherbergung, die weder dem Wort- noch dem Rechtssinne dem "Wohnen" entsprechen soll.37