Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG30 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Begriff der "Bauten und Anlagen" ist ein bundesrechtlicher. Die Kantone können den Kreis der nach dem RPG bewilligungspflichtigen Vorkehren nicht einschränken, sondern höchstens ausdehnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als bewilligungsbedürftige Bauten und Anlagen "jedenfalls jene künstlich geschaffenen und 26 BGE 138 II 501 E. 3.1. 27 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 57 ff. 28 VGE 2016/176 vom 7. August 2017, E. 2. 29 Vgl. Vorprüfungsbericht zur Änderung der Bauordnung betreffend Nutzung von Zweitwohnungen in der Altstadt Bern