b) Die Beschwerdeführerin hat bei der Gemeinde vorbehaltslos ein Baugesuch eingereicht und damit um Bewilligung der neuen Nutzung ersucht. Sie hat die Bewilligungspflicht der neuen Nutzung somit grundsätzlich anerkannt. Es ist daher fraglich, ob sie überhaupt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht verfügt. Dies kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.