Selbst wenn man eine Zweckänderung annehmen würde, wäre sie nicht derart relevant, dass sie der Baubewilligungspflicht zu unterstellen wäre. Die Vermietung von Wohnungen – ob kurz- oder langzeitig – sei zonenkonform und führe zu keinen signifikant unterschiedlichen Auswirkungen auf Umwelt und Erschliessung. Sie sei damit nicht baubewilligungspflichtig. Der Auffassung, dass es sich bei der hier fraglichen Nutzung weiterhin um eine Wohnnutzung handelt, sei offensichtlich auch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Demnach werde die baubewilligte Nutzung von Zweitwohnungen durch temporäre Wohnformen nicht unrechtmässig. Die Nutzung bleibe nach wie vor Wohnen.29