1a Abs. 2 BauG Zweckänderungen. Eine solche läge nicht vor: Es mache baurechtlich keinen Unterschied, ob Wohnungen langfristig oder kurzzeitig vermietet werden. Der Baugesetzgebung seien keine Unterscheidungskriterien zu entnehmen. Wohnen bleibe Wohnen. Eine Grenzziehung zwischen kurzzeitigem und langzeitigem Wohnen sei kaum möglich bzw. wäre, wenn schon, durch den Gesetzgeber zu treffen. Selbst wenn man eine Zweckänderung annehmen würde, wäre sie nicht derart relevant, dass sie der Baubewilligungspflicht zu unterstellen wäre.