a) Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen sei nicht nur nicht dem GGG unterstellt, sondern stelle auch keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar. Sie habe ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, weil sie von der Gemeinde dazu aufgefordert worden sei. Die Baubewilligungspflicht werde von der Vorinstanz (wie auch die gastgewerbliche Betriebsbewilligungspflicht) ausschliesslich mit der BSIG-Information Nr. 7/721.0/13.1 begründet. Diese sei weder Grundlage für ein Gastgewerbebewilligungs-Erfordernis noch für eine Baubewilligungspflicht. Baubewilligungspflichtig seien nach Art. 1a Abs. 2 BauG Zweckänderungen.