Das Regierungsstatthalteramt verfügt bei Baubewilligungsverfahren über eine allgemeine Entscheidungsgewalt.28 Daher läge allenfalls nur eine funktionelle Unzuständigkeit vor und der Verfahrensfehler resp. die Nichtzuständigkeit würde nicht so schwer wiegen, dass die Sistierungsverfügung nichtig wäre. Das Hauptbegehren gemäss Ziffer 1 erweist sich somit als unbegründet. 4. Baubewilligungspflicht