7/15 BVD 110/2020/144 die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde.26 Unzuständigkeit auf bloss funktioneller Ebene stellt dagegen nicht einen derart groben Fehler dar, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes angenommen werden muss.27